Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.06.2004

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   BGH, 15.11.2004 - II ZR 299/02 (1)   

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BGH, 15.11.2004 - II ZR 299/02 (1) (https://dejure.org/2004,2095)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2004 - II ZR 299/02 (1) (https://dejure.org/2004,2095)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2004 - II ZR 299/02 (1) (https://dejure.org/2004,2095)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsansprüche gegen ausgeschiedene Gesellschafter einer GmbH; "Auf Null setzen" des Stammkapitals durch Forderungsverzicht ; Rückzahlung verbliebener eigenkapitalersetzender Gesellschafterhilfen

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § 31

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30 § 31
    Eigenkapitalersetzender Charakter von Forderungen des ausscheidenden Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausscheiden eines Gesellschafters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausscheiden eines Gesellschafters: Zahlungen der GmbH auf früher begründete Forderungen als Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 337
  • ZIP 2005, 163
  • WM 2005, 134
  • BB 2005, 177
  • DB 2005, 217
  • NZG 2005, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99

    Ermittlung der Überschuldung

    Auszug aus BGH, 15.11.2004 - II ZR 299/02
    Die bereits spätestens seit 1993 bestehende Krise der Gesellschaft (§ 32 a Abs. 1 GmbHG) war danach nicht behoben, was zur Folge hat, daß die spätere Gemeinschuldnerin auf die unstreitig als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen der bisherigen Gesellschafterin nicht zahlen durfte (st.Rspr. vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839) und die dem zuwider geleistete Zahlung zu erstatten ist.
  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus BGH, 15.11.2004 - II ZR 299/02
    Die bereits spätestens seit 1993 bestehende Krise der Gesellschaft (§ 32 a Abs. 1 GmbHG) war danach nicht behoben, was zur Folge hat, daß die spätere Gemeinschuldnerin auf die unstreitig als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen der bisherigen Gesellschafterin nicht zahlen durfte (st.Rspr. vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839) und die dem zuwider geleistete Zahlung zu erstatten ist.
  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 177/11

    Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers: Beginn der

    Dass die PPM vor der Aufrechnung ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin veräußert hat, ist für die Einordnung der stehen gelassenen Kaufpreiszahlungsansprüche als eigenkapitalersetzendes Darlehen der PPM schon deshalb ohne Bedeutung, weil ein Darlehen seinen eigenkapitalersetzenden Charakter nicht durch das Ausscheiden des Gesellschafters verliert (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1, 6 f.; Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 299/02, ZIP 2005, 163, 164).
  • OLG Köln, 11.12.2008 - 18 U 190/05

    Wirksamkeit der Abtretung von auf die Verletzung der

    Auf die Restitutionsklage der Beklagten wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2004 (Az. II ZR 299/02) aufgehoben.

    Die Beklagte begehrt im Wiederaufnahmeverfahren die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2004 (Az. II ZR 299/02).

    Der Kläger hat in dem Rechtsstreit Landgericht Köln, Az. 87 O 109/00, Oberlandesgericht Köln, Az. 21 U 21/00 bzw. Bundesgerichtshof, Az. II ZR 299/02 (im folgenden: Vorprozess), die Beklagte aus abgetretenem Recht der 1998 in Konkurs gefallenen C. Unterhaltungselektronik GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) mit einer Teilforderung in Höhe von 800.000 DM in Anspruch genommen; hilfsweise hat er Zahlung an den Konkursverwalter beantragt.

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2004 (Az. II ZR 299/02) aufzuheben, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.09.2000 (Az. 87 O 109/99) die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen,.

    Es bleibt auch bei den im Parallelverfahren angestellten Überlegungen, dass sich an der Nichtigkeit der Abtretung nichts unter dem Gesichtspunkt ändert, dass der Bundesgerichtshof sie in seinem im Vorprozess ergangenen Urteil vom 15.11.2004 (Az. II ZR 299/02) nicht aufgegriffen hat.

    "c) An der Unwirksamkeit der Abtretung ändert schließlich auch nichts, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2004, Aktenzeichen II ZR 299/02, die Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht aufgegriffen hat.

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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2004 - II ZR 299/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17249
BGH, 28.06.2004 - II ZR 299/02 (https://dejure.org/2004,17249)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2004 - II ZR 299/02 (https://dejure.org/2004,17249)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - II ZR 299/02 (https://dejure.org/2004,17249)
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